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Empfehlungen zur Einrichtung eines Risikomanagements nach LkSG



Das LkSG normiert in § 3 Sorgfaltspflichten, die Unternehmen einzuhalten haben, um menschen- und umweltbezogene Risiken vorzubeugen bzw. entsprechende Pflichtverletzungen zu minimieren.


Eine wesentliche Sorgfaltspflicht stellt dabei die Einrichtung eines angemessenen und wirksamen Risikomanagements iSd § 4 dar.


Bei der Umsetzung empfehlen wir folgende Punkte zu beachten:

  • Ist das Risikomanagement in allen maßgeblichen Geschäftsabläufen durch angemessene Maßnahmen verankert?

  • Wurde innerhalb des Unternehmens mindestens eine Person benannt, die für die Überwachung des Risikomanagements verantwortlich ist? Das LkSG spricht hier von der Benennung eines „Menschenrechtsbeauftragten“. Die verantwortliche Person muss dabei kein Jurist sein. Es empfiehlt sich aber die Verantwortlichkeit in den Bereichen Compliance, Legal/Rechtswesen, Corporate Responsibility oder Corporate Sustainability/Nachhaltigkeit zu verankern.

  • Informiert sich die Geschäftsleitung mindestens einmal im Jahr über die Arbeit der zuständigen Person(en)?


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