Uns erreichen immer wieder Anfragen, ob eigentlich auch die Geschäftsleitung das Amt der Ombudsperson im Hinweisgeberkanal bekleiden kann. Aus dem Hinweisgeberschutzgesetz selbst ergeben sich keine konkreten Angaben dazu: Der Beschäftigungsgeber kann intern diesen Posten z. B. dem DSB oder dem Compliance-Beauftragten übergeben, aber auch an externe Dritte wie z. B. eine Anwaltskanzlei als Ombudsperson auslagern. Wichtig ist dabei nur, dass die Ombudsperson „unabhängig“ arbeiten kann. Will der Geschäftsführer selbst also die Hinweise entgegennehmen, ist durchaus vorstellbar, dass es hier zu Interessenkonflikten kommen könnte. Die Lösung ist allerdings wieder einmal sehr einfach: Wird an einen Dritten ausgelagert, der dann als Hinweisempfänger tätig ist (z. B. über ein Onlinetool an einen externen Ombudsmann), so herrscht bei diesem kein Interessenkonflikt und er wird nur die wirklich relevanten Meldungen an das Unternehmen weiter leiten. Das spart Zeit und Ressourcen. Ansprechpartner im Unternehmen für etwaige Folge- oder Ermittlungsmaßnahmen kann dann selbstverständlich auch die Geschäftsleitung sein, denn diese ist ja ohnehin zu involvieren, sobald eine Meldung Anlass zu weiteren Ermittlungen bietet. Wird der Hinweisgeberkanal für anderweitige Beschwerden missbraucht, möchte sich die Geschäftsleitung erfahrungsgemäß auch nicht damit herumschlagen.
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