Das Hinweisgeberschutzgesetz nimmt immer mehr Form an und steht nun kurz vor der finalen Fassung. Im jetzigen Entwurf ist in § 13 Abs. 2 eine Regelung enthalten, wonach die internen Meldestellen für Mitarbeiter klare und leicht zugängliche Informationen über externe Meldeverfahren bereit halten müssen, z. B. über das Intranet oder die Firmenwebseite. Dies soll dazu dienen, den Hinweisgebern ihr Wahlrecht zwischen interner und externer Meldung aufzuzeigen.
Für die betroffenen Unternehmen stellt sich damit natürlich die Frage, wie weit diese Informationspflicht geht und wie man vor allem potentielle Hinweisgeber dazu bringen kann, sich bevorzugt für die interne Meldung zu entscheiden.
Hinsichtlich des Umfangs dürfte es mangels anderer Regelungen wohl genügen, über die Existenz der externen Meldestelle zu informieren und diese zu nennen. Um den Hinweisgeber dennoch von den Vorteilen einer internen Meldung zu überzeugen helfen sicherlich einfach zu bedienende Hinweisgeberkanäle mit persönlich erreichbarem Ansprechpartner und Hotline außerhalb der IT-Infrastruktur des Unternehmens.
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