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Tipps zur Abgabe der Grundsatzerklärung nach LkSG



Gem. § 6 Absatz 2 LkSG sind Unternehmen zur Abgabe einer Grundsatzerklärung über ihre Menschenrechtsstrategie verpflichtet. Verantwortlich hierfür ist die Geschäftsführung.

Die Abgabe der Grundsatzerklärung erfolgt durch öffentliches Zugänglichmachen.


Die Grundsatzerklärung hat dabei folgende Mindestinhalte:

• Beschreibung des Verfahrens zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach LkSG,

• im Rahmen der Risikoanalyse identifizierte menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken sowie

• daraus entwickelte Erwartungen an Beschäftigte und Zulieferer


Die Grundsatzerklärung stellt ein eigenständiges Dokument dar. Verweise bzw. eine Bezugnahme auf darüber hinausgehende Dokumente zum Zwecke der Konkretisierung einzelner Elemente der Grundsatzerklärung sieht das BAFA aber als zulässig an.


Neben der inhaltlichen Ausgestaltung empfehlen wir zudem folgende Punkte zu beachten:

• Ist die Erklärung für alle relevanten Personen, wie Beschäftigte Zulieferer, Öffentlichkeit, zugänglich? Dies kann

beispielsweise durch Hinterlegung in einem eigenen Bereich auf der Unternehmensseite sichergestellt werden.

• Werden anlassbezogene Aktualisierungserfordernisses der Grundsatzerklärung, wie signifikante

Veränderungen der Geschäftstätigkeit oder Risikolage, beachtet?


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